Bericht über Spenden und Zuwendungen
Gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist der jeweils aktuelle Bericht über Spendengeber, Zuwendungen und die Zuwendungszwecke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieser Bericht bleibt für einen Monat einsehbar.