Allgemeine Hinweis aus dem Amt Franzburg-Richtenberg
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten bzw. niemand vorbeigeht.
Sorgen Sie bitte auch dafür, dass der Hund nachts das Bellen unterlässt. Auch das stört die allgemeine Nachtruhe und kann zu erheblichen Belästigungen führen.
Das Ordnungsamt informiert
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Nachbarschaftsgesetz.
Zum Nachbarrecht hat das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aber u.a. folgende Handlungsempfehlungen herausgegeben (Quelle: Internet):
WIE NAH DÜRFEN PFLANZEN AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE STEHEN?
Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze führen häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Nachbarn. Die heutigen, meist eher kleinen Grundstücke lassen oft nur eine eingeschränkte Bepflanzung mit Bäumen und größeren Sträuchern zu. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine genauen Maßangaben dafür, welche Pflanzen in welcher Höhe in welchem Abstand von der Grundstückgrenze stehen dürfen.
Im Interesse gutnachbarlicher Beziehungen sollte die Faustregel eingehalten werden:
Je größer und mächtiger die Anpflanzung werden kann, desto größer sollte der Abstand zur Grundstücksgrenze sein. Bevor neue Pflanzen gesetzt werden, sollten Sie das Gespräch mit Ihren Nachbarn suchen. Dies führt in der Regel schneller zu einer guten Lösung als ein Beharren auf einen Rechtsstandpunkt, den man sich persönlich gebildet hat.
Im Übrigen hat ein Eigentümer eines Grundstücks, das durch ein drohendes Umstürzen eines alten bzw. kranken Baums auf dem Nachbargrundstück gefährdet ist, einen Beseitigungsanspruch.
HERÜBERRAGENDE ÄSTE UND HERUNTERGEFALLENES OBST
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Frage geregelt, welche Ansprüche Nachbarn haben, wenn Wurzeln und Zweige eines Baumes oder eines Strauches auf das Nachbargrundstück eindringen. Beeinträchtigende Zweige und Wurzeln dürfen nach dieser Vorschrift abgeschnitten werden. Und zwar dann, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs beeinträchtigt wird. Wenn einige Blätter von einem überhängenden Zweig auf den Rasen herunterfallen, ist das allerdings noch keine Beeinträchtigung.
Wenn herüberragende Zweige entfernt werden sollen, muss dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht, zunächst eine Frist gesetzt werden, damit dieser den störenden Überwuchs selbst beseitigen kann. Bei dieser Fristsetzung sind Wachstums und Erntezeiten zu berücksichtigen. Erst nach Verstreichen der Frist kann der Nachbar, auf dessen Grundstück die Zweige herüberragen, diese selbst entfernen (Selbsthilferecht).
Abgeschnitten werden darf nur der Überwuchs, also der Teil, der über die Grenze ragt, nicht jedoch auch jenseits der Grundstücksgrenze. Beeinträchtigt nur ein Teil des Überwuchses die eigene Grundstücksnutzung, beschränkt sich das Recht zum Abschneiden auch nur auf diesen. Das Abschneiden muss sachgemäß erfolgen. Anderenfalls, wenn etwa der Baum abstirbt, macht sich der Handelnde schadenersatzpflichtig.
Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück herunterfallen, darf dieser Nachbar behalten. Der Eigentümer des Baumes hat kein Recht, die Früchte vom fremden Grundstück aufzusammeln. Nicht erlaubt ist es allerdings, das Obst herabzuschütteln oder abzupflücken, selbst wenn die Früchte an einem Zweig hängen, der auf das eigene Grundstück ragt.
Fallen oder wehen Laub, Nadeln, Blüten oder Zapfen von Nachbars Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück, wird das oft als Ärgernis angesehen. Vor allem dann, wenn die Beseitigung aufwändig ist, etwa wenn Nadeln und Laub die Dachrinnen verstopfen.
Welche Rechte man in diesen Fällen hat, ist selbst unter Juristen nicht zweifelsfrei geklärt.
Grundsätzlich wird der Nachbar Laubfall und dergleichen hinnehmen müssen. Auch bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstücks wird in der Regel der Bewuchs von Grundstücken mit Bäumen und Sträuchern eine ortsübliche und damit hinzunehmende Nutzung sein.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales informiert
- Der Dienst soll das Engagement für das Allgemeinwohl in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport und – neu gegenüber den Jugendfreiwilligendiensten: im Zivil- und Katastrophenschutz sowie in der Integration – fördern. Außerdem dient er dem lebenslangen Lernen. (§ 1: Aufgaben)
- Potenzielle Freiwillige sind alle Personen nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht und ohne Altersgrenze nach oben (§ 2 Nr. 1).
- Die Arbeit erfolgt in Vollzeit; bei Freiwilligen über 27 Jahren ist auch eine Reduzierung auf bis zu 20 Stunden möglich (§ 2 Nr. 2).
- Die Dienstdauer beträgt in der Regel 12 Monate, in Sonderprojekten zwischen 6 und 24 Monaten; auch eine Stückelung in 3-Monats-Blöcke ist in Sonderfällen möglich (§§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2).
- Erwachsene über 27 Jahren dürfen alle fünf Jahre wieder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren (§ 3 Abs. 2).
- Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Taschengeld sollen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten bezahlt werden (§ 2 Nr. 4).
- Einsatzstellen können gemeinwohlorientierte (nicht nur gemeinnützige) Institutionen im sozialen und Umweltbereich sein (§ 3 Abs. 1).
- Seminare müssen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten im Umfang von 25 Tagen pro Jahr besucht werden, unabhängig von der Wochenarbeitszeit. Bei von 12 Monaten abweichender Dienstzeit ist pro Monat ein Seminartag mehr bzw. weniger vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3). Eine Seminarwoche muss der politischen Bildung dienen und soll „in der Regel in den bestehenden staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt werden“ (Erläuterung zu § 4).
- Eine pädagogische Begleitung aller Freiwilligen ist vorgesehen, wobei aber nicht festgelegt wird, von wem und wie (§ 4 Abs. 1 und 2). Auf eine Altersgruppen-Ausrichtung sei aber zu achten (Erläuterungen zu § 4).
- Die Sozialversicherungen entsprechen denen in den Jugendfreiwilligendiensten, das heißt die Freiwilligen werden wie Arbeitnehmer versichert. Es besteht (unabhängig von der Höhe des gezahlten Taschengeldes) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen (§ 17), wobei die Trägerstelle auch die Arbeitnehmeranteile zahlt. Dadurch ergaben sich im Jahre 2011 folgende Beitragssätze: Rentenversicherung 19,9 %, Krankenversicherung 15,5 %, Pflegeversicherung 1,95 % (bzw. 2,2 % bei Kinderlosen), Arbeitslosenversicherung 3,0 %.
- Alle Einsatzstellen müssen vom Bund anerkannt sein, wobei alle bisherigen Zivildienststellen automatisch als anerkannt gelten.
- Die Verwaltung der Freiwilligenplätze erfolgt über Zentralstellen, die über Träger und Einsatzstellen wachen und die im Winter jeweils zugesagten Bundesmittel ab dem jeweils 1.9. dann weiter verteilen (§ 8).
- Die Arbeitsvereinbarung wird auf gemeinsamen Vorschlag von Einsatzstellen und Freiwilligen zwischen dem Bund und der/dem Freiwilligen geschlossen. Dies ist mithin ein zweiseitiges Dienstverhältnis, das aber kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, bei dem der Träger kein Vertragspartner, sondern Auftragnehmer des Bundes ist (§ 9).
- Das Straßenrecht bestimmt den Umfang des Gemeingebrauchs und die Voraussetzungen einer Sondernutzung.
- Das Straßenverkehrsrecht regelt die Ausübung des Gemeingebrauchs.
- Aufstellen von Verkaufsbuden, -ständen, Warenautomaten
- Aufstellen von Tischen, Stühlen vor Gaststätten
- Aufstellen von Fahrradständern vor Apotheken
- Verteilen von Werbematerial
- Durchführen von Verkaufsgesprächen
- Aufstellen von Zelten zum Verkauf von Blumen, Obst, Gemüse usw.
- Aufstellen von Baugerüsten
- Aufgrabungen jeder Art
- Einschränkungen durch Veranstaltungen
Hunde in der Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten und stark bevölkerten Wohngebieten der inneren Gemeindeteile. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Gemeinde bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen.
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
- Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen.
- Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
- In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
- Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
- Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze über Gebühr durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist, im bebauten Gemeindebereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Gemeindeteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.
Sichtbare Hausnummern für Rettungsdienste und Zusteller
Hinweis und Aufforderung an alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten
Die Bezeichnung der Grundstücke nach Straßen und Hausnummer ist nach § 51 Straßen- und Wegegesetz M-V eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit dient und Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Zustellung sowie insbesondere auch für die schnellstmögliche Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste und Feuerwehr hat.
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück vom Amt Franzburg-Richtenberg zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hausnummer von der Straße aus erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist dauerhaft zu gewährleisten.
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzuzeigen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes anzubringen.
Verdecken Gehölze, Sträucher oder sonstige Gegenstände das Wohngebäude zur Straße hin und lässt sich die Hausnummer dadurch nicht erkennen, so ist die Hausnummer an der Einfriedung neben dem Eingangstor zu befestigen.
Die Hausnummer sollte aus wetterbeständigem Material bestehen. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern sollen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
In Ihrem Interesse und im Interesse der Mieter und Nutzer bitten wir Sie, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Tragen Sie mit dazu bei, dass durch ordnungsgemäßes Anbringen der Hausnummern wertvolle Zeit bei der Rettung von Menschen und Sachen gewonnen wird.
Ihr Ordnungsamt
- Gefahren für den Flugverkehr
- Gefahren für den Brandschutz
- Gefahren für die Umwelt
- Aufsteigen lassen von Himmelslaternen als Straftat
§ 306d StGB), wenn dieses einen Brand auslöst.
An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper können schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:
Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 18:00 Uhr bis zum 1. Januar 01:00 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, zum Beispiel Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. Böllern nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und allgemeine Polizeirecht ist jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.
In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.
Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäuser oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.
Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Feuerwerkskörper niemals auf Menschen werfen.
Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke bestätigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper niemals nachzünden.
Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weitergeben. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur im ausreichenden Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst, oder verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.
Sollte trotz aller Vorsicht es denn noch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.
- Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz garantiertes Grundrecht; daher sind Ver-sammlungen/Demonstrationen genehmigungsfrei, aber anmeldepflichtig
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge ( sich bewegende Ver-sammlungen ) sind jedoch lt. Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ( Einladung, Flugblattverteilung o.ä. ) bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden
- für die Durchführung können Auflagen erteilt und bei Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung Verbote ausgesprochen werden
- Spontanveranstaltungen oder –aufzüge bedürfen keiner Anmeldung, da sie sich ohne vorherige Einladung, Bekanntmachung oder sonstigen Absprachen bilden
- eine Anmeldung sollte enthalten:
- nichtöffentliche Versammlungen, d.h. nur einem bestimmten, geladenen Personenkreis zu-
Das Sprengstoffgesetz:
Verordnung zu Silvesterknallern, Feuerwerksraketen & Co.
Zu Silvester ist es bekanntlich eine Tradition, das neue Jahr mit Feuerwerk zu begrüßen. Doch es gibt gesetzliche Vorschriften, die den Gebrauch von Feuerwerk, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper und Feuerwerksraketen zum Teil einschränkt, was zur Sicherheit der Bevölkerung und Umwelt beitragen soll. Nachfolgend werden die wichtigsten, gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Sprengstoffverordnung aufgezählt.
1. Nur ausgebildete Pyrotechniker dürfen Feuerwerke oder aufwendige Pyrotechnik zünden. Zuvor bedarf es einer Erlaubnis durch die entsprechende Behörde, welche die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreffenden überprüft.
2. Zu Silvester, in der Nacht vom 31.12. zum 1.01. des Folgejahres, dürfen auch Privatpersonen Feuerwerke einer bestimmten zulässigen Klasse oder Art anzünden. (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
3. Wer im Verlauf des Jahres ein Feuerwerk zünden möchte, beispielsweise bei einer Hochzeitsfeier, benötigt die Genehmigung und Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese legt dann fest, an welchem Ort und in welchem Zeitfenster das Abschießen des Feuerwerks zulässig ist. Ohne entsprechende Erlaubnis ist das Feuerwerk illegal und das Vergehen wird laut Bußgeldtabelle bzw. Bußgeldrechner mit einem Bußgeld bestraft.
4. Generelles Zündverbot, auch zu Silvester, herrscht in der Nähe von Kirchen, Alten- und Kinderheimen sowie Krankenhäusern.
Feuerwerk: illegal und gefährlich?
Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen.
Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
Klasse 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
Klasse 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
Klasse T: Technisches Feuerwerk: Feuerwerkskörper ab 18 Jahren (T1) und Feuerwerkskörper ausschließlich für Pyrotechniker (T2)
Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Klasse II. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten.
Generell gilt: Das Zünden von Feuerwerken der Klasse II darf nur im Zeitraum vom 31.12. bis zum 1.1. eines jeden Jahres stattfinden.
Bußgeldkatalog: Harte Strafen für Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Jeglicher Verstoß der Sprengstoffverordnung gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. eines jeden Jahres stellt laut Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Darüber hinaus macht sich jemand sogar strafbar, wenn er ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Benutzung überlässt. In einem solchen Fall drohen eine Freiheits- und Geldstrafe.
Die Strafen sind entsprechend hoch angesetzt, um die Verletzungsgefahr durch Feuerwerk und Sprengstoffmittel zu minimieren und den verantwortungslosen Umgang mit Feuerwerksraketen und Co. möglichst einzudämmen. Jeder sollte stets darauf achten, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen, welches von der Bundesanstalt für Materialforschung geprüft und zugelassen wurde. Wer sich zudem an die beiliegenden Gebrauchsanweisungen hält und sorgsam mit den Sprengmitteln umgeht, kann mit ungetrübter Freude den Silvesterabend entgegenblicken.
Weitere sachdienliche Hinweise finden Sie unter:
Service – Verwaltung online – Ordnungsamt – Anmeldung
Feuerwerk