Haupt- und Finanzausschuss
Die Stadtvertretung bildet gemäß § 35 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern einen Hauptausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Bürgermeister.In jeder Stadt ist ein Finanzausschuss zu bilden. In ehrenamtlich verwalteten Städten kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.
• Herr Steffen Krumm
• Herr Tomas Schilling
• Herr Marius Holder
• Frau Anne Bergmann
• Herr Mathias Sturm
• Herr René Pittelkow
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Stadtvertretung.Er entscheidet nach den von der Stadtvertretung festgelegten Richtlinien die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Stadtvertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Stadtvertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtvertretung.
Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Stadtvertretung das Einvernehmen des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Stadtvertreter ersetzen.
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Stadt und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Stadt begleiten.
Quelle: Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)