Wohngeld
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum. Es soll Personen mit geringem Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.
Wohngeld können Sie als Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss, als Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Wohngeldempfänger erhalten für die Kinder, welche bei der Bewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Leistungen können Sie bei Ihrer Kreisverwaltung oder – in kreisfreien Städten – Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungen erhalten Sie unter dem Link zum Bildungs- und Teilhabepaket (siehe unten).
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben die Empfänger von sog. Transferleistungen sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Transferleistungen sind beispielsweise:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden bereits im Rahmen dieser Leistungen übernommen.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
Beim Mietzuschuss wird die Miete (Grundmiete zuzüglich kalter Nebenkosten), beim Lastenzuschuss die Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung bezuschusst. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. - Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge (z. B. für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Pflegebedürftigkeit).
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Information zur Wohngeldreform 2016
Zum 1. Januar 2016 treten zahlreiche Änderungen im Wohngeldgesetz in Kraft. Das Wohngeld wird erstmals seit dem Jahr 2009 wieder erhöht. Hiermit möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben.
Was genau ändert sich?
• Die sog. Tabellenwerte werden angehoben. Dadurch steigt der individuelle Wohngeldbetrag für alle anspruchsberechtigten Haushalte.
• Die Einkommensgrenzen verschieben sich, sodass der Kreis der Wohngeldempfänger/innen in etwas höhere Einkommensbereiche hinein erweitert wird. Dadurch erhalten mehr Haushalte als bisher Wohngeld.
• Die Miethöchstbeträge werden – regional unterschiedlich – angehoben.
Dadurch erhöht sich die maximal zuschussfähige Brutto-Kaltmiete. Hiervon profitieren Haushalte mit vergleichsweise höheren Mieten oder Belastungen.
• Die Freibeträge für Schwerbehinderte, Alleinerziehende und ältere Kinder mit eigenen Einkünften werden neu ausgerichtet.
• Haushaltsmitglieder, die von ihren Einkünften keine Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung abführen, erhalten keinen Pauschalabzug von 6 % mehr.
Profitieren auch die derzeitigen Wohngeldempfänger/innen von der Wohngelderhöhung?
Ja. Wenn ihr aktueller Bewilligungszeitraum im Jahr 2016 (oder später) endet, wird Ihr Wohngeld von Amts wegen zum 01. Januar 2016 neu berechnet und erhöht.
• Sie brauchen keinen Antrag auf das höhere Wohngeld zu stellen.
• Anfang 2016 erhalten Sie automatisch einen neuen Wohngeldbescheid und das höhere Wohngeld wird überwiesen.
• Bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums erhalten Sie zunächst (nur) die allgemeinen Leistungsverbesserungen. Die neuen Freibeträge für Schwerbehinderte, Alleinerziehende und Kinder mit Erwerbseinkommen werden erst danach wirksam. Ggf. kann sich deshalb Ihr Wohngeld ab der nächsten Weiterleistung nochmals ändern (erhöhen oder verringern).
• Wie hoch Ihr künftiger Wohngeldanspruch sein wird, hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Wie bitten Sie, Ihren neuen Wohngeldbescheid abzuwarten.
benötigte Unterlagen
Dem Wohngeldantrag sind Nachweise über Ihre Miete bzw. Belastung und Ihr Einkommen (z.B. Mietvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnungen) beizufügen.