Wohnberechtigungsschein
Wenn Sie Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind, können Sie Wohngeld in Form von Mietzuschuss beantragen. Als Eigentümer eines Eigenheims beziehungsweise einer Eigentumswohnung ist es möglich, einen Lastenzuschuss zu beantragen.
Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Daher sollten Sie sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung oder das neue Zimmer stellen. Sie sind auch verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über Ihren Umzug zu informieren.
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich-geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Für den erneuten Bezug einer Sozialwohnung muss ein neuer Antrag gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Ansprechpartner
Vertretung
Öffnungszeiten
Montag
09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag
09.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag
07.30 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt. Das Landesbelegungsbindungsgesetz lässt allerdings eine Überschreitung dieser Grenze um 30 % zu. Ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Mecklenburg-Vorpommern besteht, wenn das verbleibende Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Abzüge bzw. Freibeträge nach den §§ 23 und 24 des Wohnraumförderungsgesetzes die folgenden Grenzen nicht übersteigt:
- Einpersonenhaushalt 15.600,00 €
- Zweipersonenhaushalt 23.400,00 €
- Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.330,00 €
Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 500,00 €
Weitere Informationen enthält die vom Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung herausgegebene Broschüre „Miete und Wohngeld“.
Kosten
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 5,00 bis 10,00 Euro.
Rechtsgrundlagen
- Wohnraumförderungsgesetz
- Landesbelegungsbindungsgesetz M-V
- Wohnungswesen-Kostenverordnung M-V
benötigte Unterlagen
Beizubringen sind Nachweise aller Einnahmen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen der Nichtfamilienmitglieder entsprechend berücksichtigt.