Wildschadenangelegenheiten
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Infos
Gesetzliche Grundlagen: Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (Wild- und Jagdschadensverordnung M-V vom 02.01.2001
Zweite Verordnung zur Änderung der Wild- und Jagdschadensverordnung vom 17.07.2010
Ein Wildschaden ist bis spätestens eine Woche nach Bekanntwerden bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.
Diese hat unverzüglich einen Ortstermin zur Feststellung des Wild- und Jagdschadens anzuberaumen.
Zu laden sind: – der Geschädigte
– die zum Schadenersatz gesetzlich Verpflichteten (Jagdgenossenschaft; Eigenjagdbesitzer)
– Jagdausübungsberechtigten
– Wildschadensausgleichskasse
– Wildschadensschätzer
Geschädigte oder Ersatzverpflichtigte können beim Ortstermin beantragen, dass der Umfang des Schadens bei einem erneuten Ortstermin, der vor der Ernte liegen muss, festgestellt werden soll. Das ist in dem Protokoll zu vermerken.
Die Ordnungsbehörde hat bei jedem Ortstermin auf eine gütliche Einigung hin zu wirken. Die Niederschrift darüber muss folgende Angaben enthalten:
– Art, Umfang und Zeitpunkt der Schadensfeststellung
– Art, Umfang und Höhe der Schadensersatzleistungen
– den oder die Ersatzverpflichteten
– Verteilung der Kosten des Feststellungsverfahrens
– Vollstreckbarkeit
Kommt es zu keiner Einigung, ist der Schaden durch den Schätzer zu ermitteln und ein gutachten zu erstellen.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens sind:
– Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörde (Erlass eines Vorbescheides 45 €,
Herbeiführung einer gütlichen Einigung, 1. Ortstermin 90 €, 2. Ortstermin 155 €, jeder weitere Ortstermin + 45 €,
Erlass eines Vorbescheides nach dem 1. OT 130 €, nach dem 2. OT 200 € bei jedem weiteren OT + 45 €)
– Auslagen der Ordnungsbehörde
– die Vergütung des Schätzers
Nach Erlass eines Vorbescheides kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung Klage beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde ihren Sitz hat, erhoben werden.
Bitte mitbringen
Formulare sind in der Amtsverwaltung erhältlich.
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