Spiele und Spielgeräte
Allgemeine Informationen:
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Waren oder Geldgewinn) nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.
Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden
• in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen in Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
• in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
• in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Geldspielgeräte dürfen z.B. nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Die jeweiligen Anträge (Formular unter Downloads) richten Sie bitte an das Amt Franzburg-Richtenberg.
Welche Gebühren fallen an:
Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig, deren Summe vom Aufstellungsort sowie vom Verwaltungsakt abhängig ist.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten fällt z.B. eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 102,00 bis 417 Euro an.
Bei der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes wird z.B. eine Verwaltungsgebühr abhängig von der Art des Betriebes in Höhe von 26,00 bis 255,00 Euro erhoben.
Rechtliche Grundlagen:
§ 33c Gewerbeordnung
§§ 1, 2 Verordnung über Spielgeräte und andere Spile mit Gewinnmöglichkeit
§ 11 Gewerbeordnung
Gewerbekostenverordnung M-V
Automatenaufstellgewerbe gemäß § 33c GewO:
• vorzulegen ist die Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit), deren Erteilung durch jeweils zuständige Behörde erfolgt, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat
• anzumelden ist dieses Gewerbe bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet Spielgeräte aufgestellt werden (gilt für Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)
• Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde die Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt hat.
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d GewO:
• Antragstellung und Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33d Abs. 1 GewO durch die örtlich zuständige Behörde
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Betreiben einer Spielhalle gemäß § 33i GewO:
• Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO, dass ein Automatenaufstellgewerbe betrieben wird
• eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO muss von der zuständigen Behörde, in deren Bereich die Spielhalle betrieben wird, erteilt werden
• Die Vorschriften der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung-SpielV) sind analog zu beachten.
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Ein Lage- und Grundrissplan ist dem Antrag beizulegen.
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
Montag
09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag
09.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag
07.30 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
Automatenaufstellgewerbe gemäß § 33c GewO:
• vorzulegen ist die Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit), deren Erteilung durch jeweils zuständige Behörde erfolgt, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat
• anzumelden ist dieses Gewerbe bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet Spielgeräte aufgestellt werden (gilt für Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)
• Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde die Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt hat.
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d GewO:
• Antragstellung und Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33d Abs. 1 GewO durch die örtlich zuständige Behörde
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Betreiben einer Spielhalle gemäß § 33i GewO:
• Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO, dass ein Automatenaufstellgewerbe betrieben wird
• eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO muss von der zuständigen Behörde, in deren Bereich die Spielhalle betrieben wird, erteilt werden
• Die Vorschriften der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung-SpielV) sind analog zu beachten.
• Antrag gem. §§ 33 und 60a GewO sowie Gewerbeanmeldung jeweils auf Vordruck an das Amt Franzburg-Richtenberg
• Ein Lage- und Grundrissplan ist dem Antrag beizulegen.
• Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorzulegen:
Amtliches Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister