Hundesteuer

Hundesteuer

Anmeldepflicht der Hundesteuer für alle Gemeinden
 
§ 1 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
 
Kontakt
Infos
Anzeigepflicht
1. Wer im Amtsbereich einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
 
2. Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
 
3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
 
 
Bitte mitbringen
 
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