Gewerbean-Ab-Und-Ummeldung #2

Gewerbe an- ab- und ummeldung

Allgemeine Informationen
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
 
Gewerbeummeldung:
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
 
Gewerbeabmeldung:
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls angezeigt werden.

Rechtsgrundlagen

 
Kontakt
Infos

Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Zeitpunkt der Betriebsgründung fällig. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

Die Bestätigung der Anzeige muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Neben der  Bestätigung sind bei bestimmten Gewerbearten  zusätzlich Genehmigungen erforderlich.

Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige – An-, Um- und Abmeldung) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen

Bitte mitbringen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, gegebenenfalls des zur Anmeldung Bevollmächtigten
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht

Für bestimmte Gewerbe kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Stelle abzuklären

Kosten

Gewerbe-Anmeldung 26,00 €

Gewerbe-Ummeldung 20,00 €

Gewerbeabmeldung kostenfrei

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