Gemeinnützige Arbeit
Gemeinnützige Arbeit stellt einen wichtigen Baustein im Sanktionssystem dar. Sie ist im geltenden Strafrecht an verschiedenen Stellen verankert:
1) als Auflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn dadurch der staatliche Strafanspruch beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Strafprozessordnung),
2) als Auflage bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 56, 57 Strafgesetzbuch),
3) zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch)
4) als Weisung oder Auflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz),
5) als Weisung oder Auflage bei der Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden (§§ 10, 15 Jugendgerichtsgesetz).
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Gemeinnützige Arbeit kann jede Tätigkeit für die Allgemeinheit sein, z.B. die Anlage, Pflege und Reparatur von Grünanlagen, Kinderspielplätzen oder Friedhöfen, Reinigungs- und Hilfsarbeiten in einer Sozialstation oder einem Krankenhaus, Hilfsarbeiten bei einem Heimat- oder Sportverein, usw.
Gemeinnützige Arbeit kann bei den unterschiedlichsten Stellen und an den unterschiedlichsten Orten geleistet werden, z.B. in staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen und für gemeinnützige Vereine jeder Art.
Die Betroffenen leisten sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft. Sie müssen auf Freizeit verzichten, was eine spürbare Sanktion darstellt. Straftäter können auf diese Weise symbolisch einen Teil des Schadens wiedergutmachen und zur Aussöhnung mit der Gesellschaft beitragen.
Gemeinnützige Arbeit kann zur Strukturierung der Lebensführung dienen. Für arbeitslose Straftäter kann sie auch ein erster Schritt zurück ins Erwerbsleben sein.
Nicht zuletzt kann die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit dabei helfen, Haft und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Familie, den Beruf und das Lebensumfeld zu vermeiden.