Fundsachen
Wenn Sie einen Wertgegenstand gefunden haben, müssen Sie diesen beim Fundbüro oder der Polizei abgeben. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Rechtsgrundlagen:
Fundrecht (BGB § 965) – Anzeigepflicht des Findes
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
Montag
09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag
09.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag
07.30 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Das Fundbüro bewahrt die Fundsachen mindestens sechs Monate lang auf. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Erforderliche Unterlagen
Bei Wiedererwerb des Fundgegenstandes Anschrift angeben
Bei Finderlohn Anschrift angeben.