Faellgenehmigung

Baumschutz und Fällgenehmigung

In unseren Städten und Gemeinden gibt es keine Baumschutzsatzungen mehr.

Im Laufe der Jahre hat sich erwiesen, dass die Bürger verantwortungsvoll mit den Bäumen auf ihren Grundstücken und auf Gemeindeterritorium umgehen.

Nach Aussage vom Städte- und Gemeindetag M-V sind die gesetzlichen Regelungen zum Baumschutz ausreichend und bedürfen nicht unbedingt einer gemeindlichen Satzung.

Für die Bürger gelten daher die Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern) und die Ergänzung des Landesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 26 a..

Danach ist es verboten, gesetzlich geschützte Bäume mit einem Stammumfang von mind. 100 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden, zu beseitigen, zerstören oder zu beschädigen.

Folgende Ausnahmen hat die Naturschutzbehörde zuzulassen:

1. Bäume in Hausgärten*, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,

2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie

3. Pappeln im Innenbereich,

4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,

5. Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes,

6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestandes erstellt wurde.

* Der Begriff Hausgarten ist umfassend zu verstehen, es sind alle Nutzungsformen gemeint.

Ansprechpartner:

Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Vorpommern-Rügen

Frau Söhlhof

Tel. 03831/ 357-3174