Elterngrenzbetrag

Elterngrenzbetrag

Die Grundlage über die Regelung der Gemeinde Velgast und der Stadt Franzburg zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und Gegenständen bilden §54 Absatz 2 Schulgesetz M-V und die Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln –Grenzbetragsverordnung-.

§ 1 Allgemeines

  1. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, werden von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schülern Kostenbeiträge verlangt.
  2. Diese Regelung erstreckt sich auf die Schulen, für die die Gemeinde Velgast und die Stadt Franzburg Schulträger ist.

§ 2 Höhe und Verwendung der Elternbeteiligung

  1. Die Höhe der Elternbeteiligung je Schuljahr für ein Schulkind überschreitet den maximalen Grenzbetrag der jeweils gültigen Verordnung (30,68 €) über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln- Grenzbetragsverordnung- nicht.
  2. Die Kalkulation der Kostenbeiträge für die jeweilige Jahrgangsstufe und die unterrichtsbezogenen Erfordernisse des Bildungsangebotes übergibt die Schulleiterin mit den Klassenlisten bis zum 30.08. eines jeden Jahres an das Amt Franzburg-Richtenberg.
  3. Die Nachweisführung der verausgabten Mittel für Gegenstände und Materialien entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG für jeden Schüler erfolgt durch die jeweilige Schule. Auf dieser Grundlage wird für jeden Schüler die Höhe der zu fordernden Elternbeteiligung jährlich neu berechnet.

§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtige sind die Erziehungsberechtigten des Schulkindes bzw. die volljährigen Schüler.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Zahlungspflicht

  1. Die Kostenbeiträge werden je Schuljahr von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern durch Bescheid erhoben. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Gegenständen und Materialien im Sinne des § 1 (1).
  2. Für Schüler, die im Laufe des Schuljahres an die Schule der Gemeinde Velgast oder der Stadt Franzburg wechseln, mindert sich der Kostenbeitrag um jeweils 1/10 pro Monat. Grundlage der Berechnung ist der 1. des auf den Eintritt folgenden Monats.
  3. Bei Ausscheiden eines Schülers während des laufenden Schuljahres, reduziert sich auf Antrag der zu zahlende Elternbeitrag um jeweils 1/10 pro Monat des berechneten Betrages. Grundlage der Berechnung ist der 1. des auf die Kündigung folgenden Monats.
  4. Letztmalige Möglichkeit der Antragstellung nach Nr. 3 für das laufende Schuljahr ist 6 Wochen vor Ende des Schuljahres.
  5. Der Kostenbeitrag wird am 15.10. eines jeden Jahres fällig, bzw. einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
  6. Die Elternbeteiligung ist an die Amtskasse zu zahlen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Sie gilt bis zur Änderung durch erneute Beschlussfassung der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung.