Brauchtumsfeuer
Hinweise zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass z.B. eine Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
– Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
– Beschreibung des Ortes und des Zeitraumes , wo und in welcher Zeit das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
– Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen
– Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
– getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
(3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig beaufsichtigt werden. Der Verbrennungsplatz darf erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
1. mindestens 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
3. 100 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.