Bestattung

 

Bestattung

In Mecklenburg-Vorpommern besteht Bestattungspflicht. Bevor ein Verstorbener bestattet werden darf, muss ein Arzt den Tod festgestellt und die Leichenschau vorgenommen haben. Der Sterbefall muss beim Standesamt angezeigt worden sein.

Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Sie können ein Bestattungsunternehmen beauftragen, das die meisten der erforderlichen Formalitäten für Sie erledigen kann.

Die gesetzlichen Regelungen zur Bestattung und zum Friedhofswesen finden Sie im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V).

 

Kontakt
Infos

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:

  • das Familienhaupt
  • derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
  • jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat

Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Anstalten gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).

 

 

Bitte mitbringen

benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes
    Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • bei ledigen Verstorbenen zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, ersatzweise Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise Heiratsurkunde
  • bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsbücher, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an.

Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung oder eine mit dem Vermerk “Gilt nur für die Bestattung” versehene Sterbeurkunde aus.

Rechtsgrundlagen

  • § 32 Personenstandsgesetz (PStG) (Frist für Anzeige des Sterbefalls)
  • § 33 Personenstandsgesetz (PStG) (zur Anzeige des Sterbefalls Verpflichtete)
  • § 34 Personenstandsgesetz (PStG (Sterbefälle in Krankenanstalten)
  • § 18 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht für den Leiter der Anstalt)
  • § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht in privaten Anstalten)
  • § 37 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Sterbebuch)
Downloads/Links