Sonn- und Feiertagsruhe (Ausnahmegenehmigung)
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Sonn- und Feiertagsruhe
Das aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich bestehende Verbot, an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeitshandlungen vorzunehmen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen des Sonntags als einem tradierten Element sozialen Ausgleichs widersprechen.
Die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe sind aus der Gewerbeordnung in die §§ 9 ff. Arbeitszeitgesetz (AZG) übernommen und an die technische und soziale Entwicklung angepasst worden. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Als Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sieht das AZG u. a. die Beschäftigung in folgenden Bereichen vor: Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser u. a. Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Theater- und Filmaufführungen, Rundfunk, Presse, Messen, Ausstellungen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Bäckereien, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können. Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden. Im Einzelfall kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unter besonderen Voraussetzungen bewilligen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Möglichkeit, im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, Ausnahmen zuzulassen. Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Weitere Sonderregelungen können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.