Grundsteuern

Grundsteuern

 
 
 
Alle Steuern bzw. Steuervergütungen können bis zu vier Jahren zurück veranlagt werden (§ 169 i. V. m. § 170 AO).
 
Zu Grundsteuern A und B
Die Veranlagung zur Grundsteuer wird gemäß § 9 Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 27 Grundsteuergesetz vorgenommen.
§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz legt fest, dass eine Berechnung der Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres vorgenommen wird. Weiterhin wird in § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz festgelegt, dass die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres entsteht für das die Steuer festzusetzen ist. Laut § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt.
Aus den dargelegten rechtlichen Gründen kann eine Berechnung der Grundsteuer nur jährlich nach den Verhältnissen am 01.01. des Jahres erfolgen.
Andere vertragliche Regelungen sind privatrechtlicher Natur und auf diesem Rechtswege zu regeln.
Eine Änderung des Grundabgabenbescheides kann erst nach entsprechender Bescheiderstellung des Finanzamtes Stralsund vorgenommen werden.
Kontakt
Infos
Grundsteuer A
–        Veranlagung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
 
Grundsteuer B
–        Veranlagung von Gebäuden auf Grundlage des Einheitswertbescheids vom Finanzamt
 
Ersatzbemessung
–        Veranlagung nach eigenen Angaben zum Wohnraum
 
Bitte mitbringen
 
Downloads/Links