Feuerwerk

Feuerwerk

Anmeldung eines Feuerwerks

Allgemeine Informationen
Beabsichtigte Feuerwerke der Klasse II oder nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 müssen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Das Abbrennen von
•    Mittelfeuerwerken der Klasse III oder neu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3,
•    von Großfeuerwerken der Klasse IV oder neu F4 oder
•    von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T oder neu Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
•    sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2
müssen ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
•    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
•    Sprengstoffgesetz (SprengG)
•    Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (ZuständigkeitsVO-Sprengstoff)
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
•    eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
•    einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
•    eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
•    Personalien der Verantwortlichen
•    Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
•    Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
•    die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kontakt

Ansprechpartner

Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet Allgemeine Ordnung
Telefon: 115


 
Infos

Kosten

Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR

Fristen
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Anzeigen von Feuerwerken
•    der Klassen I und II sowie der Klasse T1 der Landrat des Landkreis Vorpommern Rügen ,
•    IV und T2 das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
zuständig.
Hinweise
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Klasse II oder neue Bezeichnung F2) beantragen.

 

Bitte mitbringen
 
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