Beglaubigung
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Öffnungszeiten
Montag
09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag
09.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag
07.30 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Achtung:
Eine amtliche Beglaubigung erfolgt nicht, wenn:
- ausländische Dokumente oder Zeugnisse nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und der Antragsteller sich weigert, eine anerkannte Übersetzung beizubringen. Eine anerkannte Übersetzung ist von einem gerichtlich beeidigtem Dolmetscher, der Botschaft oder vom Konsulat beizubringen.
- das Original nicht von einer Behörde ausgestellt ist, noch die Beglaubigungen zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (beglaubigte Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunde – nur vom Standesamt), beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster – nur vom Katasteramt)
- es Umstände gibt, die zur Annahme berechtigten, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, welches beglaubigt oder abgelichtet werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Streichungen, Einschaltungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Zahlen, Zeichen oder Wörter enthält oder wenn der Zusammenhang aus mehreren Seiten bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
Abmeldung, Anmeldung, Ummeldung
Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, müssen Sie sich nicht mehr – wie bisher – bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer “früheren” Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Rechtsgrundlagen
- § 23 Bundesmeldegesetz (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (Mitwirkungspflicht der meldepflichtigen Person)
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Ab 01.11.2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz.
Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich.
Der § 19 BMG (Bundesmeldegesetz) besagt, dass Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Dies hat eine so genannte Mitwirkungspflicht für Vermieter zufolge:
ab November müssen sie innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den einen-oder Auszug ihres neuen Mieters ausstellen.
Auch ein Umzug innerhalb des Hauses muss angezeigt werden!
Inhalt der Bescheinigung:
Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht.
Allerdings regelt das Gesetz, welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift des Vermieters (Eigentümer und Wohnungsgeber)
- Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
- Anschrift der Wohnung mit konkreter Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes, d.h. (zum Beispiel 1. Obergeschoss, links)
- Name der Mieter
Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können Sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.
Die Bescheinigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Die Meldebehörde kann sich die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe “erforderlichen Unterlagen” vom Antragsteller vorlegen lassen. Dies sind häufig:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werde
- Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)
- Einzugsermächtigung des Vermieters
Lassen Sie Ihren Personalausweis am besten gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Gemeinde aktualisieren.
Kosten:
Für eine An-, Ab- und Ummeldung entstehen keine Kosten.