Haupt- und Finanzausschuss
Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 35 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern einen Hauptausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Bürgermeister.
In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.
• Herr Ulf Witting
• Herr Peter Fürst
• Herr Andreas Tanschus
• Frau Ulrike Pfennig
• Herr Ralf Berner
• Herr Dr. Gerd Albrecht
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung.
Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen der Bürgermeisterin mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter ersetzen.
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten.
Quelle: Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004