Informationen
Restabfallsäcke:
- Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg
- Wertstoffhof Kaschower Damm 28, ehem. Deponie, 18507 Grimmen
Gelbe Säcke:
- Amt Franzburg-Richtenberg, Ernst-Thälmann-Straße 71, 18461 Franzburg
- Ihr Kaufmann, Dorfstraße 54b, 18513 Glewitz
- Landwarenhaus Velgast, Ernst-Thälmann-Straße 20, 18469 Velgast
- Bürgerbüro der Stadtverwaltung Grimmen, Markt 1, 18507 Grimmen
- Bürgerbüro des Landkreises, Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Wertstoffhof Kaschower Damm 28, ehem. Deponie, 18507 Grimmen
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
- Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet Hunde an der Leine zu führen.
- In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
- Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
- Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
- Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
- Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle schichten Sie bitte länger liegende Haufen um, damit Kleintiere nicht gefährdet werden.
- Beachten Sie auch die Windrichtung, um Ihren Nachbarn durch eventuell starke Rauchentwicklung nicht zu belästigen.
Im Landkreis Vorpommern-Rügen steht mit der Biotonne zudem ein Erfassungssystem zur Verfügung, welches die Abfälle bürgernah im Abholsystem entsorgt. Zudem nimmt der Landkreis Grünabfälle auf den Wertstoffhöfen entgegen.
Damit ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur in Ausnahmefällen gestattet und durch den Landkreis Vorpommern-Rügen genehmigen zu lassen.
Ihr Ordnungsamt
- Bedenken Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
- Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
- Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen; bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
- Gefahren für den Flugverkehr
- Gefahren für den Brandschutz
- Gefahren für die Umwelt
An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Außerdem können Feuerwerkskörper schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:
Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit
*** vom 31. Dezember 18 Uhr bis zum 1. Januar des Folgejahres 1 Uhr ***
erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z.B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. “Böllern” nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.
In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.
Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper dürfen nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls zu Bränden führen.
Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nicht unkontrolliert weggeworfen oder auf Menschen gerichtet werden.
Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke beschädigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Zünden Sie Feuerwerkskörper niemals nach.
Geben Sie Feuerwerksartikel ab Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weiter. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur mit ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.
Sollte es trotz aller Vorsicht dennoch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.